Die angekündigte große Strukturreform bleibt zwar aus, gleichwohl bietet das nun diskutierte Pflege neuordnungsgesetz (PNOG) nicht nur Sparmaßnahmen. Die ab dem 01.01.2027 geltenden Regelungen umfassen auf der Versorgungsseite Maßnahmen zur Förderung von Prävention und Rehabilitation, ein Maßnahmenpaket zur Stärkung der häuslichen Pflege und der pflegenden An- und Zugehörigen sowie Maßnahmen zur weiteren Entbürokratisierung und für mehr Innovationsanreize für Pflegeeinrichtungen. Gleichermaßen beinhaltet es auf der Finanzierungseite Maßnahmen zur Stabilisierung der Finanzierung der Pflegeversicherung und zur Begrenzung des Anstiegs der Eigenanteile bei den Pflegekosten.
Dabei wird die Pflege - neben der Änderungen zur Zuerkennung der Pflegegrade - tatsächlich neu ausgerichtet. Zu Beginn der Feststellung einer Pflegebedürftigkeit soll mit einem Anspruch auf fachliche Begleitung und Unterstützung in der häuslichen Pflege, der sog. Pflegebegleitung, eine frühzeitige, präventionsorientierte Begleitung die pflegebedürftige Personen und ihre An- und Zugehörigen dabei unterstützen, die gesundheitliche und pflegerische Situation der pflegebedürftigen Personen zu verbessern und ihre Selbständigkeit zu erhalten. Nicht wirklich wirkende bisherige Ansprüche werden umgestaltet, um für pflegerische Not- und Akutsituationen, z. B. bei unfall- oder krankheitsbedingtem Ausfall pflegender An- oder Zugehöriger, künftig Leistungen in einem neuen Überbrückungsbudget zu bündeln.
Bisher unterschiedene Einzelleistungen werden in neue ambulante Sach- und Entlastungsbudgets sowie ein Sozialraum-Budget überführt und den Versicherten gebündelt zur Verfügung gestellt, um sie damit flexibler, unbürokratischer und möglichst antragslos nutzbar zu machen. Mit einem neuen „Pflege-Cockpit“ stellen die Pflegekassen künftig außerdem alle Informationen und Instrumente für Pflegebedürftige und pflegende An- und Zugehörigen an einem einheitlichen digitalen Ort zu Verfügung.
Die Änderungen bedürfen der anwaltlichen Beratung.