„Familienzusammenführung“ umfasst weit mehr, aber auch weitaus komplexere Fragen als ein erster Gedanke an „Visaverfahren“ nahe legt. Ein Großteil der tatsächlichen Verfahren und rechtlichen Probleme betrifft nämlich Familien, die bereits im Inland leben, aber entweder nicht rechtmäßig oder von
denen einer, einem oder mehreren angesonnen wird, Deutschland wieder zu verlassen und ein Visum zur „Einreise zur Familienzusammenführung“ einzuholen.
Der maßgebliche Einfluss des Unionsrechts eröffnet insoweit erhebliche Chancen für Familienangehörige sowie ihre anwaltlichen Vertreterinnen und Vertreter, einerseits unter erleichterten Voraussetzungen nach Deutschland einzureisen, des Weiteren, sich auch ohne Visum auf ein Recht auf Aufenthalt berufen zu können.
Besonders fehleranfällig - sowohl für Behörden als auch anwaltliche Vertreter/Vertreterinnen - sind Verfahren verschiedener Personengruppen, für die spezialgesetzliche Regelungen fehlen, obwohl sie doch unzweifelhaft zur „Familie“ gehören:
- Welche aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen hat das Zusammenleben eines Drittstaatsangehöri- gen mit seinem Kind, wenn diesem internationaler oder nationaler (Abschiebungs-)Schutz zuerkannt wurde?
- Sind Eltern von Unionsbürgerkindern selbst dann nur ausnahmsweise aus unionsrechtlichen Gründen zum Aufenthalt bei ihrem Kind berechtigt, wenn dieses freizügigkeitsberechtigt ist, wie das BVerwG jüngst entschieden hat?
- Was gilt für Geschwisterkinder oder Patchworkfamilien?
- Und wann endet mit dem Zusammenleben auch das Recht auf Aufenhalt?
Diesen und vielen weiteren Fragen soll in diesem Seminar nachgegangen werden, wobei neben der Praxisorientierung Wert darauf gelegt wird, die Teilnehmenden einzubeziehen und Raum für Fragen zu öffnen.