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02.12.2010 |
Mieter und Wohnungseigentümer in der Insolvenz |
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15:00 - 20:30 Uhr |
Zimmer B 200 |
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02.12.10 |
€ 250,00 bzw. € 125,00 für Mitglieder HAV/FORUM |
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Richter Dr. Andreas Schmidt, Amtsgericht Hamburg |
5 Zeitstunden Unterrichtsdauer nach § 15 FAO
Im Insolvenzverfahren sind regelmäßig Mietverträge fortzusetzen oder abzuwickeln. In der Mieterinsolvenz muss der Vermieter auf vorläufige Sicherungsmaßnahmen reagieren. Bei der Beendigung des Mietvertrages im Insolvenzverfahren sind Räumungs-, Rückgabe-, Rückbau- und Nutzungsentschädigungs-, Instandsetzungs- und Wiederherstellungsansprüche zu stellen, die insolvenzrechtlich eingeordnet werden müssen. Das Vermieterpfandrecht wird in der Praxis häufig zu wenig beachtet. Weitere Schwierigkeiten tauchen auf, wenn der Insolvenzverwalter Masseunzulänglichkeit anzeigt. Besonderheiten gelten bei Wohnraummietverhältnissen und im Restschuldbefreiungsverfahren. Weitere Stichworte: Lastschriftwiderruf, Freigabe gemäß § 35 Abs. 2 InsO nF.
Bei der Insolvenz von Wohnungseigentümern treten weitere Probleme auf. Wer darf an den WE-Versammlungen teilnehmen? Welche Wohngeldansprüche können gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden? Was geschieht, wenn der Insolvenzverwalter das Wohnungseigentum freigibt?
I: Der Mietvertrag im Eröffnungsverfahren - Bindung des Vermieters, Verpflichtung der Insolvenzmasse, Anfechtbarkeit von Zahlungen gemäß §§ 129 ff InsO, Haftung des vorläufigen Insolvenzverwalters aus Garantie bzw. cic, Kündigung bei Zahlungsverzug.
II: Der Mietvertrag im eröffneten Verfahren - Folgen der Kündigung und der Freigabe gemäß § 35 Abs. 2 nF, Aussonderung der Mietsache, Nutzungsentscheidung, Vermieterpfandrecht, Mietsicherheit, Haftung des Insolvenzverwalters.
III: Besonderheiten bei Masseunzulänglichkeit - Insolvenzrechtliche Einordnung von mietrechtlichen Ansprüchen gemäß § 209 InsO, Haftung des Insolvenzverwalters (§ 61 InsO).
IV: Besonderheiten in der Verbraucherinsolvenz - Wirkungsweise des § 109 Abs. 1 InsO bei Wohnraummietverhältnissen, Vermieteransprüche und Restschuldbefreiung. Lastschrift- Widerruf in der Verbaucherinsolvenz?
V: Wohnungseigentümer in der Insolvenz - WE-Versammlungen, Wohngeldansprüche, Freigabe von Wohnungseigentum. |
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