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24.09.2010 Die Teilungsversteigerung in der familien- und erbrechtlichen Praxis
09:00 - 16:00 Uhr Zimmer B 200
24.09.10 € 130,00
Diplom-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
6 Zeitstunden Unterrichtsdauer nach §15 FAO

Mit der steigenden Zahl von Ehescheidungen bzw. Erbfällen nimmt die Vermögensauseinandersetzung von Grundeigentum zu. Parteien, die oftmals noch emotional an der „heimi-schen Scholle“ hängen, scheuen die Teilungsversteigerung. Nicht auszurotten ist das Vorurteil, dass auf diese Weise Heim und Hof „für einen Appel und Ei“ verscherbelt würden. Große Zurückhaltung ist selbst bei Anwälten zu beobachten. Gerade das abseitige Thema der Teilungsversteigerung bietet jedoch eine Vielzahl von Regressgefahren, wenn gewisse Grundregeln nicht beachtet werden. Dabei eröffnet sich gerade durch die Teilungsversteigerung die Möglichkeit, eine für den Mandanten - auch als Pfändungsgläubiger - günstige Auseinandersetzung des Miteigentums zu erreichen.
Seminarziele:
Sie erfahren, wie Sie taktisch am besten in jeder Verfahrenslage vorgehen. Sie lernen, die starke Stellung eines (Pfändungs)Gläubigers/Antragstellers im Teilungsversteigerungs-
verfahren vollständig auszuschöpfen. Sie erhalten praxiserprobte Handlungsanleitungen, um Probleme in der Auseinandersetzungsversteigerung zu lösen.
Themenschwerpunkte:
Wesen und Bedeutung der Teilungsversteigerung; Gegenstände der Teilungsversteigerung; Voraussetzungen der Anordnung/Beitritt; entgegenstehende Rechte bzw. Vereinbarungen bei Ehegatten; Verfahrensablauf, Unterschiede zum Zwangsversteigerungsverfahren bei Forderungen; Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung; geringstes Gebot, Rangklasseneinteilung, Zahlung eines Ausgleichsbetrages; der Versteigerungstermin und Ablauf; Gestaltungsspielräume im Verfahren: Einstellungsmöglichkeiten des Schuldners und Gegenstrategien der Gläubiger; Anmeldungen und Einhaltung von Fristen zwecks Vermeidung von Regressen; Rechtstellung der Mieter und Pächter; Bietverhalten (Ausschalten des „Gegners“) durch - erhöhte - Sicherheitsleistung, Sonderkündigungsrecht des Erstehers ist nicht mehr durch Mietvorauszahlungen und Baukostenzuschüsse eingeschränkt; Aussetzung des Zuschlages als Mittel der Prositionsverbesserung; Zuschlagsversagung durch Einstellungsbewilligung Zuschlag und Zuschlagsformen; die Erlösverteilung.
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Anmeldung via E-Mail zum Seminar 24.09.10

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